§ 1 Allgemeines –
Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller
unserer Lieferverträge, Vereinbarungen und Angebote. Sie
gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der
Lieferung als anerkannt.
2. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen
sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung
getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder
selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden
kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen
sind natürliche oder juristische Personen oder
rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in
Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung
einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handeln. Kunden im Sinne dieser
Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch
Unternehmer.
3. Ausdrücklich widersprechen wir Einkaufs- oder
Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, die von unseren Verkaufs- und
Lieferbedingungen abweichen, diesen entgegenstehen oder diese
ergänzen; selbst bei Kenntnisnahme dieser anderweitigen
Bedingungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei
denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich durch uns
schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsschluß
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und
entsprechend unserer Verfügbarkeit. Ein Zwischenverkauf
der angebotenen Ware ist dabei ausdrücklich vorbehalten.
Dieses Recht endet für die bestellten Artikel des
Warenangebotes mit dem Zeitpunkt der Bestellannahme durch
unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde
verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
Voraussetzung für die Annahme einer Bestellung ist eine
schriftliche Auftragsbestätigung durch uns! Der Kunde
verpflichtet sich dabei die Bestellung im vereinbarten Zeitraum
abzunehmen!
Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende
Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns
anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch
Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
3. Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem
Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich
bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine
verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung
kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der
richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere
Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die
Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei
Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem
Zulieferer.
Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der
Leistung unverzüglich informiert, die Gegenleistung wird,
soweit bereits geleistet, unverzüglich zurückerstattet.
5. Sofern der Verbraucher die Ware auf elektronischem
Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und
dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per
elektronischer Post („E-Mail“) zugesandt.
§ 3 Preise und
Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise gelten ab Verkaufsstelle, in Euro,
zuzüglich Umsatzsteuer. Der in Pflanzenpositionen
angebotene Einheitspreis beinhaltet die anteiligen Kosten einer
Einweg-Transportverpackung nach unserer Wahl, bzw. alternativ
den Mehraufwand für die Einzelstellung der Artikel auf
CC-Containerlagen. Die Preise enthalten keine weiteren Kosten
wie beispielsweise Aufwendungen für Verkaufshilfen,
Preisauszeichnungen, Etikettierungen etc.! Diese Kosten werden
bei Bedarf, von uns gegenüber dem Kunden mit der Abgabe
eines diesbezüglichen Angebotes vor Auftragserteilung
konkret bezeichnet und extra berechnet. Beim Versendungskauf
versteht sich der Kaufpreis zuzüglich der Liefer- und
Versandkosten. Diese Kosten werden ebenfalls von uns gegenüber
dem Kunden mit der Abgabe eines diesbezüglichen Angebotes
vor Auftragserteilung konkret bezeichnet.
2. Die Vertragspartner vereinbaren Wertsicherung der
angebotenen Leistungen. Basis dieser Wertsicherung ist die
vom Statistisches Bundesamt für die Bundesrepublik
Deutschland oder dessen Nachfolger verlautbarte monatliche
Inflationsrate. Die vom Statistischen Bundesamt für die
Bundesrepublik Deutschland verwendete Bezeichnung dieser
monatlichen Inflationsrate lautet „Verbraucherpreisindex“
und wird von dieser auf der folgenden Internetseite publiziert:
http://www.destatis.de
Monatliche Inflationsraten in Höhe von bis zu
einschließlich 4 Prozentpunkten bleiben unberücksichtigt.
Wenn die vom Statistischen Bundesamt für die
Bundesrepublik Deutschland oder deren Nachfolger verlautbarte
monatliche Inflationsrate ab dem Tag des
Liefervertragsabschlusses bis zu dem Tag des vereinbarten
Lieferzeitpunktes (bzw. dem Tag des Abrufens der vertraglichen
Leistung) die Höhe von 4 Prozentpunkten mindestens ein (1)
Mal übersteigt oder überstiegen hat, sind wir
berechtigt, vom Liefervertrag und den zugehörenden
Vereinbarungen und Angeboten mit sofortiger Wirkung
zurückzutreten. Im Falle der Inanspruchnahme wird der
Leistungsempfänger darüber umgehend schriftlich in
Kenntnis gesetzt. In diesem Fall kann der Kunde Schadensersatz
nicht geltend machen.
Auch wenn im Falle des Überschreitens der monatlichen
Inflationsrate von 4 Prozentpunkten von diesem Recht auf
Rücktritt vom Vertrag kein Gebrauch gemacht wird, kann
nach dem erklärten Willen der Vertragsteile aus diesem
Umstand kein Verzicht auf dieses Recht abgeleitet werden.
2. Mit dem Erscheinen unserer neuen Preisliste verlieren
die alten Preise ihre Gültigkeit.
3. Ausländische Zahlungsmittel werden, soweit nicht
die Rechnung in dieser Währung ausgestellt ist, nach dem
bei der Deutschen Bundesbank am Tage der Rechnungsstellung
notierten amtlichen Briefkurs der jeweiligen Währung in
Euro umgerechnet.
4. Bei persönlichem Aussuchen der Pflanzen in
unserem Betrieb haben Listenpreise keine Gültigkeit.
5. Wir behalten uns vor, Aufträge gegen Nachnahme
auszuführen.
6. Dem Kunden entstehen bei Bestellung durch Nutzung von
Fernkommunikationsmitteln keine zusätzlichen Kosten.
7. Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware
binnen einer Frist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum den
Kaufpreis, ohne Abstriche wie Skontoabzüge o. ä.,
spätestens zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der
Kunde in Zahlungsverzug.
Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem bei Fälligkeit
gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
zu verzinsen.
Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld
in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem bei Fälligkeit
gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns
vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend
zu machen.
8. Der Verbraucher hat ein Recht zur Aufrechnung nur,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
wurden oder durch uns anerkannt wurden. Die Geltendmachung
eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig aus
Umständen, die aus derselben Lieferung herrühren.
Im kaufmännischen Rechtsverkehr ist die Ausübung
eines Leistungsverweigerungsrechts oder eines
Zurückbehaltungsrechts seitens unserer Unternehmer-Kunden
ausgeschlossen.
9. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber
unter dem Vorbehalt der Einlösung angenommen. Hieraus
entstandene Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
10. Tritt in den Vermögensverhältnissen unserer
Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir
berechtigt, die Erbringung unserer vertragsmäßigen
Leistung von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung
oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu
machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist bei
Untätigbleiben unserer Kunden sind wir berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
11. Ist vereinbart die Verwendung von
Mehrweg-Transportverpackung zu honorieren, so geschieht dies
durch Inabzugbringen eines vorher schriftlich vereinbarten
Pauschalbetrages pro gelieferter Pflanze.
Vergütungsvoraussetzung ist dabei der vollständige
und wertgleiche Tausch der Mehrweg-Transportverpackung bei
Lieferung, bzw. die zeitnahe (innerhalb von 7 Tagen nach
Besitzübergang) und frachtfreie Rücklieferung
derselben.
§ 4 Gefahrübergang,
Versand und Verpackung
1. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim
Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur,
den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer
über.
2. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung der verkauften Ware auch beim Versendungskauf
erst mit der Übergabe der Ware auf den Käufer über.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer
im Verzug der Annahme ist.
4. Im Falle des Zukaufs durch uns hat der Verkäufer
die Verpackung ordnungsgemäß und sorgfältig
auszuführen. Offene Wagenladungen sind abzudecken. Die
einzelnen Lieferpositionen sind deutlich zu kennzeichnen.
5. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen
Wunsch und auf Kosten unserer Kunden abgeschlossen.
6. Warenanlieferungen durch betriebseigene Fahrzeuge sind
in einem Radius von 20 km um die Verkaufsstelle möglich.
Die Frachtkosten für die Anlieferung werden von uns
gegenüber dem Kunden mit der Abgabe eines diesbezüglichen
Angebotes vor Auftragserteilung konkret bezeichnet und als
Pauschalbetrag pro Anlieferung in Rechnung gestellt. Eine
Anlieferungsvoraussetzung ist hierbei die terminliche
Verfügbarkeit des Transportfahrzeuges sowie kundenseitig
die Bereitstellung einer geeigneten Abladehilfe. Kommt es
Aufgrund des bestellten Warenumfanges zu
transportkapazitätsbedingten Teilmengenanlieferungen, so
wird die Frachtkosten-Anlieferungspauschale für diesen
Auftrag nur einmal in Ansatz gebracht. Ebenfalls erfolgt bei
Mehrfachbestellungen, sofern diese zu einem Anlieferungsvorgang
gebündelt werden können, die Frachtkostenberechnung
nur einmalig. Eine Anlieferung per LKW kann nur über für
LKW frei befahrbare Straßen erfolgen.
7. Die aus unseren Lieferungen stammenden
Einweg-Transportverpackungen und Kulturgefäße werden
bei frachtfreier Rückführung zur Verkaufsstelle
kostenlos zurückgenommen und einer ordnungsgemäßen
Entsorgung zugeführt. Ein Anspruch auf Vergütung
eines Restwertes besteht dabei nicht.
Einweg-Transportverpackungen sind: Polystyrol-Kisten
("Fischkisten"), Polypropylen-Transportsteigen
("Wassersteigen") und
Einweg-Jungpflanzenanzuchtplatten.
8. Lieferungen in Mehrweg-Transportverpackung verstehen
sich vorbehaltlich der Verpackungsverfügbarkeit zum
Zeitpunkt des Bestelleingangs. Ein Anspruch auf
Kommissionierung in Mehrweg-Transportverpackung besteht nicht.
- Die aus unseren Lieferungen stammende
Mehrweg-Transportverpackung bleibt unser Eigentum und wird bei
Abholung bzw. Lieferung der Warenbestellung getauscht. Der
Kunde verpflichtet sich, bei Lieferung nicht getauschte
Mehrweg-Transportverpackung zeitnah (innerhalb von 7 Tagen nach
Besitzübergang), wertgleich und für uns kostenfrei
zurückzuführen. Erfolgt auch nach angemessener
Fristsetzung keine Rücklieferung, so sind wir berechtigt,
dem Kunden die Verpackung zu unseren Selbstkosten
nachzuberechnen oder eine angemessene Leihgebühr zur
erheben. Die entsprechende Kostenkalkulation wird dem Kunden
auf Nachfrage dargelegt. Der Kostenansatz dieser Kalkulation
spiegelt die bei Rechnungslegung aktuellen
Wiederbeschaffungskosten der berechneten
Mehrweg-Transportverpackung wieder.
Mehrweg-Transportverpackungen sind: Holz-Aufsetzer,
Holz-Zwischenböden, Euro-Paletten, TEKULETTEN®,
PALETTINOS®, Kunststoff-Baumschulkisten und
Mehrweg-Jungpflanzenanzuchtplatten
9. Verpackungs- und Transportkosten sowie Rollgelder
können nachberechnet werden.
10. Sind vom Kunden zusätzliche Dienstleistungen wie
beispielsweise das Anbringen von Verkaufshilfen, eine besondere
Preisauszeichnungen, das Ausetikettieren der Ware oder
Ähnliches gewünscht, so obliegt die Wahl der dafür
nötigen Materialien und deren Beschaffung uns. Bei vom
Kunden gestellten Materialien steht es uns frei, diese auf
Tauglichkeit in Bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck zu
prüfen und gegebenenfalls abzulehnen.
§ 5 Lieferpflichten
1. Im Falle von Wetterkatastrophen, wie z.B. Dürre,
Frost oder Hagel oder anderen unvorhergesehenen und
unverschuldeten Umständen wie beispielsweise Störungen
im Warenwirtschaftskreislauf duch Seuchen, Streiks,
Aussperrungen, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg,
kriegsähnliche Ereignisse, Wirtschaftsembargos,
Währungsveränderungen, behördliche Eingriffe,
Gesetzesänderungen u. ä., verlängert sich die
Lieferfrist für die Dauer der Behinderung. In diesen
Fällen kann der Kunde Schadensersatz nicht geltend machen.
2. Feste Liefertermine sind für uns lediglich bei
schriftlicher Bestätigung bindend.
3. Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.
4. Sollte zum Lieferzeitpunkt die Pflanzenqualität
der Ware, den Markterfordernissen nicht entsprechen, so
entbindet uns dies von der Lieferpflicht für die Teile der
bestellten Warenlieferung, die eine notwendige Marktfähigkeit
nicht besitzen. Der Kunde ist berechtigt sich vor Ort von
dieser Tatsache zu überzeugen. Etwaige, dem Kunden,
dadurch entstandene Auslagen gehen zu seinen Lasten.
5. Soll bei einer Pflanzenbestellung nicht aus bereits
reservierten Bestellmengen geliefert werden, so bedarf es
diesbezüglich eines ausdrücklichen Vermerkes auf dem
jeweiligen Bestellschreiben! Eine Pflanzenbestellung durch den
Kunden ohne explizite Bezugnahme auf unsere entsprechende
Auftragsbestätigung bewirkt somit ebenfalls eine
mengenmäßige Anpassung des bestellten
Pflanzengesamtkontingentes.
§ 6 Maße und
Muster
1. Sämtliche Maße sind Circa-Maße.
Abweichungen gegenüber den zugesicherten Eigenschaften
(wie beispielsweise manifestiert in einer
Musterpflanzenlieferung) sind in einer Größenordnung
von 10 Prozentpunkten nach oben oder nach unten zulässig.
2. Muster zeigen lediglich die
Durchschnittsbeschaffenheit auf. Es müssen nicht sämtliche
Pflanzen wie das Muster ausfallen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns
das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des
Kaufpreises vor.
Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das
Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung
aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung
einschließlich Nebenforderungen vor. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer
Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und
der Saldo gezogen und anerkannt wurde.
2. Unser Eigentum an der Vorbehaltsware geht nicht
dadurch verloren, daß der Unternehmer als Käufer die
gelieferten Pflanzen bis zur Weiterveräußerung auf
seinem oder fremden Grundstück einschlägt oder
einpflanzt. Die Vorbehaltsware ist von übrigen Pflanzen
getrennt zu lagern, einzuschlagen oder einzupflanzen und dabei
so zu kennzeichnen, daß sie als von uns kommend erkennbar
ist. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware
unentgeltlich pfleglich zu behandeln. Hierzu gehören
insbesondere richtige Lagerung, Pflanzung, Düngung und
Bewässerung.
3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter
auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige
Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich
mitzuteilen unter Angabe von Namen und Anschrift des
Pfändungsgläubigers. Einen Besitzwechsel der Ware
sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde
unverzüglich anzuzeigen.
4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten
des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung
einer Pflicht nach Ziffern 2 und 3 dieser Bestimmung vom
Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
5. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im
ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern.
Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung
zustehenden Forderungen einschließlich aller Nebenrechte
und einschließlich etwaiger Saldoforderungen tritt der
Unternehmer hiermit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der
Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung
selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den
Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns.
Erfolgt eine Vermischung mit uns nicht gehörender Ware, so
erwerben wir an der vermischten Ware das Miteigentum im
Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu der
sonstigen Ware.
§ 8 Garantie und
Gewährleistung
1. Eine Garantie für das Anwachsen der Pflanzen wird
nicht übernommen. Verlangt der Kunde ausdrücklich
eine Anwachsgarantie, so kann hierfür ein gesonderter
Betrag in Rechnung gestellt werden. Eine gewährte
Anwachsgarantie erstreckt sich auf die Dauer von einem Jahr ab
Auslieferung und setzt voraus, daß der Kunde den Pflanzen
die für diese Pflanzenart richtige Behandlung hat zuteil
werden lassen. Hierzu gehören insbesondere die richtige
Pflanztiefe, Düngung und Bewässerung. Fälle
höherer Gewalt, insbesondere Dürre, Frost,
Schädlingsbefall etc. sind von der Garantie nicht umfaßt.
Bei der Anwachsgarantie handelt es sich nicht um eine Garantie
im Rechtssinne.
2. Eine Gewähr für Sortenechtheit wird nur auf
ausdrückliches Verlangen übernommen. Die Gewähr
für Beerenobst, Rosen und andere Gehölze läuft
nur bis zum Ablauf des zweiten Jahres vom Tage der Auslieferung
an. Für Sortenechtheit der Nachzucht wird keine Garantie
übernommen. Bei Jungpflanzen übernehmen wir Gewähr
für die Echtheit der gelieferten Sorten nur bis zum Ablauf
eines Jahres ab dem Tage der Lieferung.
3. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für
Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
4. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst
die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die
Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn
sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich
ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche
Nachteile für den Verbraucher bleibt.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der
Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des
Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur
geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur
geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein
Rücktrittsrecht zu.
6. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel
innerhalb einer Frist von 2 Tagen nach Empfang der Ware
schriftlich anzeigen, anderenfalls ist die Geltendmachung des
Gewährleistunganspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung
genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft
die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel
selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und
für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Der auf
den Tag der Lieferung folgende Tag, ist für den
Fristbeginn der maßgebende Zeitpunkt. Bei Teillieferungen
gleichartiger Waren, beginnt die Widerrufsfrist mit dem Erhalt
der Teillieferung für diesen Teil der Warenlieferung
jeweils getrennt.
Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand
der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel
schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung
der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterläßt
der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen
Gewährleistungsrechte zwei Monate nach Feststellung des
Mangels. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung
des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch
unzutreffende Prospektaussagen zum Kauf der Sache bewogen,
trifft ihn insoweit die Beweislast. Ist eine lebende Pflanze
Kaufsache, hat der Verbraucher im Falle des Absterbens, des
Befalls mit Schädlingen oder einer anderweitigen
Erkrankung der Pflanze die Beweislast dafür, daß
diese Tatbestände nicht auf unsachgemäße
Behandlung der Pflanze nach deren Übergabe zurückzuführen
ist.
7. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten
Beschaffenheit oder unerhebliche Beeinträchtigungen der
Brauchbarkeit der gelieferten Waren sind von der Mängelhaftung
ausgeschlossen.
8. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder
Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt
vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch
wegen des Mangels zu.
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung
Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies
zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die
Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.
Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig
verursacht haben.
9. Für Unternehmer beträgt die
Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für
Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre
ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns
den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 6 dieser
Bestimmung).
10. Der Kauf von patent- und sortenschutzrechtlich
geschützten Pflanzensorten sowie solcher, deren Namen
warenzeichenrechtlich geschützt sind, verpflichtet den
Unternehmer als Käufer dazu, die Pflanzensorten
ausschließlich mit den Originaletiketten
weiterzuverkaufen, die mit den Pflanzen mitgeliefert wurden,
sowie die erworbenen Pflanzen oder Teile hiervon nicht zur
Vermehrung zu benutzen und jeden Verkauf solcher Pflanzen im
Ausland zu unterlassen. Der Unternehmer als Käufer
verpflichtet sich, in den Fällen der Weiterveräußerung
diese Maßnahme auch seinen Käufern gegenüber
aufzuerlegen. Ausnahmen von dieser Regelung kann dem
Unternehmer als Käufer nur der jeweilige Rechteinhaber
erteilen.
§
9 Haftungsbeschränkungen
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen
beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der
Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren
Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir
bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher
Vertragspflichten nicht.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen
nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiterhin
gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns
zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder
Verlust des Lebens des Kunden.
3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines
Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware.
Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist
sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und
Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
§ 10 Widerrufs- und
Rückgaberecht
1. Fernabsatzvertrag mit Widerrufsklausel
2. Der Verbraucher hat das Recht, seine auf den
Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung
innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Ware zu widerrufen,
es sei denn, es handelt sich bei der Ware um lebende Pflanzen!
Der Widerruf muß keine Begründung enthalten und ist
in Textform oder durch Rücksendung der Ware gegenüber
dem Verkäufer zu erklären! Zur Fristwahrung genügt
die rechtzeitige Absendung.
3. Der Verbraucher ist bei Ausübung des
Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die
Ware durch Paket versandt werden kann. Die Kosten der
Rücksendung trägt bei Ausübung des
Widerrufsrechts bei einem Bestellwert bis zu € 40 der
Verbraucher, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht
der bestellten Ware. Bei einem Bestellwert über € 40
hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung nicht zu
tragen.
4. Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware
entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Verbraucher darf
die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Den Wertverlust,
der durch die über die reine Prüfung hinausgehende
Nutzung dazu führt, daß die Ware nicht mehr als
"neu" verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu
tragen.
5. Der Widerruf ist zu richten an:
Baumschule Blömer Inh. Andreas Blömer Unterm
Berg 5 26676 Harkebrügge Deutschland
§
11 Schlußbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser
Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen
allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt sind.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem
Kunden einschließlich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder nur teilweise
unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden,
deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst
nahe kommt.
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